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Dienstag, 30. Dezember 2008

Tschüss 2008

Frohes Neues!Pokertechnisch war 2008 kein gutes Jahr für mich. Ich dachte ich hätte etwas verstanden von diesem Spiel, aber die Ergebnisse sprechen eine andere Sprache. Ein Jahr Cashgame sowie gelegentliche SNG-Ausflüge und am Ende stehe ich doch break-even da. Meine Tiltresistenz ist bei weitem nicht so gut wie ich mir anfangs eingebildet habe und der AllinCalc bescheinigt mir, daß die zahlreichen Suckouts über die ich mich immer beschwere in Wahrheit keine Suckouts sind, sondern schlechtes Spiel. Und obwohl ich mir immer darüber im Klaren war, daß Nolimit Holdem ein hochkomplexes Spiel ist, dämmert mir erst seit ich Sklanskylese, wie komplex es tatsächlich ist.

Also bleibt mir nichts anderes übrig als mit den Worten Sokrates' zu schließen: "Ich weiß, daß ich nichts weiß!"
Und darum lautet mein Vorsatz für 2009, lernen, lernen, lernen. Damit ich nicht weiterhin meine Kohle verdonke und außerdem genug Zeit zum Lernen finde, habe ich meine gesamte Bankroll ausgecasht und pokere garnicht mehr.

Der Plan sieht also folgendermaßen aus: Ich werde zunächst das Buch von Sklansky zu Ende lesen und außerdem fleißig Hände (alte Hände aus meiner DB) in die Foren posten und mich auch selbst wieder verstärkt der Bewertung von Händen widmen. Wenn ich den Sklansky gelesen habe, lese ich ihn nochmal. Danach kaufe ich mir noch ein Buch und lese das auch. Dann lese ich es nochmal. Vielleicht starte ich zum Ende des ersten Quartals 2009 nochmal einen Versuch mit Onlinepoker, aber bis dahin bleibe ich trocken.

Damit der Blog hier in der Zwischenzeit nicht abstirbt, werde ich hin und wieder meine (hoffentlich guten) Handbewertungen veröffentlichen und etwas ausführlicher erläutern. Hoffentlich bleiben mir ein paar meiner Leser treu und hoffentlich schenkt mir der Pokergott ein bischen Talent für 2009.

So long und kommt gut ins neue Jahr!

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Donnerstag, 18. Dezember 2008

WBCOOP? Ohne mich...

Super, da hab ich mich extra für dieses Bloggerturnier bei PokerStars angemeldet und jetzt hab ich schon die ersten drei Qualifier verpasst: Das erste Turnier (PLO Omaha), weil ich am Montag lange arbeiten mußte, das zweite (NLHE), weil es nachts um 00:00 Uhr anfing und ich es mir arbeitstechnisch nicht leisten kann, um diese Zeit ein MTT anzufangen und das dritte (Omaha Hi/Lo) ging sogar nachts um 3:00 Uhr los - no way...

Heute schon gefreut, daß ich endlich mal Zeit habe und das Turnier sogar zu einer menschenwürdigen Zeit anfängt (20:00), aber da schneit folgende Mail in mein Postfach:

Hello ikissmynuts,

Unfortunately we are unable to approve the User ID (nickname) that you have selected. We feel that this name might, in some way, offend other players, and therefore we ask that you please open a new account using a different name. To do so, exit the program, restart, then select "Create Account" from the options menu.

The account under User ID "ikissmynuts" has been closed.

Please inform us of your new user ID once it has been created and we will gladly transfer any play money (if over 1,000 chips), real money and FPP from the closed account to your new account.

Regards,

PokerStars Support Team
Ja klar, das kann ich schon verstehen, der Nickname ist echt nicht ohne - vor allem in Verbindung mit dem Avatar... Nagut, habe mir also einen neuen Account mit jugendfreiem Nickname zugelegt und hoffe, daß ich noch rechtzeitig die Tourneytokens für den Qualifier heute abend gutgeschrieben bekomme...

So long!

Edit: Hab das Token bekommen und bin auf Platz 184 raus. Hand war ein Freeplay mit A2, Trips geflopt auf 2T2 Board, bissl slow gespielt, am Turn gings dann rein, River war die zweite T.

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Montag, 15. Dezember 2008

Sehe Nie Geld (SNG)

Heute präsentiere ich euch zur Abwechslung mal wieder einen Tatsachenbericht. Nachdem ich bekanntlich mit dem Full Ring Cashgame nicht klarkam, habe ich einen Versuch auf Shorthanded gestartet, den ich aber nach relativ kurzer Zeit wegen der extrem swingigen Ergebnisse wieder abgebrochen habe.

Als nächstes habe ich mich den SNGs gewidmet. Die von Pokerstrategy.com postulierte SNG-Strategie habe ich meines Erachtens absolut intus. In der frühen Phase spiele ich schön tight und komme darum auch fast immer unter die oberen 50%. Aber dann fliege ich einfach viel zu oft an der Bubble raus. Und das obwohl ich mich gerade in ICM ziemlich fit fühle: Im ICM Trainer komme ich auf gute 92% über knapp 4000 Hände. In Wahrheit müßte mein Erfolgsratio aber sogar noch höher liegen, denn die meisten Fehler, die mir angekreidet werden, sind marginale Situationen in denen ich mich für einen Fold entscheide obwohl der Trainer einen Push ausgerechnet hat. Das liegt aber vor allem daran, daß ich den Hero Vorteil wegen eines Bugs in der Software auf 0% gestellt habe. Mit einer realistischeren Einstellung (3%-6%) wären meine Folds dann auch korrekt. Ich denke darum, daß ich eher bei 95% stehen dürfte.

Hilft aber alles nix, mein ROI liegt derzeit trotzdem bei -13.36% auf 140 SNGs und hat somit innerhalb von 14 Tagen (die kleinen $1.20er am Anfang zählen nicht) ein Drittel meiner Bankroll verschluckt: $92.20 Keine Samplesize sagt ihr jetzt vielleicht und wenn der Graph nach oben deuten würde, könnte ich euch als alter Pessimist auch zustimmen. Da es aber steil nach unten geht, denke ich, daß alles seine Richtigkeit hat...

ITM bin ich immerhin in 32% der Fälle, allerdings ist die Verteilung hier nicht so schön: 22% erster Platz, 44% zweiter Platz und in 33% lande ich auf dem dritten Platz. Ich glaube, das liegt vor allem daran, daß mein Heads Up Spiel suckt ohne Ende. Ich spiele dann meistens ICM einfach weiter, was aber dazu führt, daß eine einzige verlorene Hand mich schon den Sieg kostet. Außerdem habe ich das Gefühl zum einen extrem oft ausgesuckt zu werden und zum anderen übernatürlich oft in Monster zu laufen: Pushe ich AQ first in vom SB, hat der BB natürlich Aces. Pushe ich AT vom Button, wacht der 0% VPIP Tighto im SB plötzlich mit Jacks auf. Slowplaye ich meine Trips, hittet Villain am Turn seinen Inside-Straight usw...

Money Won

Gerne würde ich mein All In Luck für SNGs überprüfen, um meinen Verdacht, daß ich doch nicht so ganz korrekt spiele, zu überprüfen - leider kenne ich keine Software, die das anhand meiner PT3 Datenbank erledigen kann. Für Pokertracker 2 gibt es natürlich das kostenlose Poker EV und ich hätte sogar eine Lizenz für PT2 parat, aber dann müßte ich ja nochmal für alle 140 SNGs die Ergebnisse eingeben... Nä, zu faul.

So long!

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Samstag, 13. Dezember 2008

Über die Strafbarkeit der Teilnahme an Onlinepokerspielen in Deutschland

Schilderung aus Sicht eines Laien

Jeder Deutsche, der im Internet Poker um echtes Geld spielt, wird sich schonmal die Frage gestellt haben ob er sich damit strafbar macht. Diskussionen hierzu finden sich in praktisch jedem deutschen Pokerforum. Leider sind die zu den Diskussionen beitragenden Personen in der Regel wenig bis überhaupt nicht sachkundig und geben lediglich ihr auf Hörensagen beruhendes Halbwissen zum Besten. Ich habe mich darum entschlossen, selbst zu recherchieren und die Ergebnisse meiner Untersuchungen hier zu veröffentlichen. Ich bin bemüht, das Thema so objektiv und unvoreingenommen wie möglich zu beleuchten und sämtliche Schlussfolgerungen anhand von Quellen zu belegen. Nichtsdestotrotz weise ich ausdrücklich darauf hin, daß ich kein studierter Jurist bin und bitte euch darum, meine Ausführungen mit einer gesunden Portion Skepsis zu betrachten.

Voraussetzungen der Strafbarkeit
Um zu klären ob die Teilnahme an Pokerspielen im Internet strafbar ist oder nicht, muß zunächst einmal festgestellt werden welcher Straftatbestand hier überhaupt vorliegen könnte: § 285 des Strafgesetzbuchs (StGB) stellt die Beteiligung an einem unerlaubten, öffentlichen Glücksspiel (nach § 284) unter Strafe. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist also einerseits, daß der Anbieter des Pokerspiels keine behördliche Erlaubnis zum Anbieten des selbigen hat und außerdem, daß Poker an sich ein Glücksspiel ist. Das StGB legt jedoch weder fest welche Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilen dürfen noch liefert es eine Definition des Begriffs Glücksspiel. Verlässliche Kriterien zur Beurteilung der Legalität von Onlinepokerangeboten sowie zur Klassifizierung von Glücksspielen müssen also an anderer Stelle gesucht werden.

Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel?
Seit dem 1. Januar 2008 ist der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Kraft. In diesem Vertrag einigen sich die Bundesländer auf einheitliche Regelungen zur Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Glücksspielen. § 3.1 des GlüStV liefert eine Definition des Begriffs Glücksspiel:

Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele.
Daß Poker ein Spiel ist, steht wohl außer Frage und in der Regel wird für den Erwerb einer Gewinnchance auch ein Entgelt verlangt (einzige Ausnahme: Freerolls). Die entscheidende Frage ist also wie stark der Zufall die Chance auf Gewinn oder Verlust beim Poker beeinflußt.

Glücksfaktor errechenbar?
Interessant, aber für deutsches Recht wohl irrelevant, ist in diesem Zusammenhang die Arbeit des niederländischen und inzwischen pensionierten Mathematikprofessors Ben van der Genugten, der eine Formel zur Berechnung des Geschicklichkeitsanteils eines beliebigen Spiels entwickelt hat. Für ein Spiel, das ausschließlich durch Geschick entschieden wird liefert die Formel (theoretisch) einen Wert von 1 und für ein Spiel, daß nur durch Glück entschieden wird einen Wert von 0. Für Poker (Welche Variante? Keine Ahnung!) hat der Professor einen Geschicklichkeitsanteil von 0,4 errechnet, was zunächst erschreckend wenig klingt, aber wohl nahe an Schach und Bridge liegt. Uns Pokerspieler bekräftigt das natürlich in unserer Überzeugung, Poker sei ein Geschicklichkeitsspiel, jedoch hat dieses Ergebnis nichts an der Einschätzung der niederländischen Regierung geändert, so daß Poker dort auch weiterhin als Glücksspiel gilt.

Auslegung der Definition "Glücksspiel"
Ein anderes Argument, daß in diesem Zusammenhang gerne genannt wird, ist die Tatsache, daß es offenbar einige Spieler gibt, die langfristig erfolgreich Poker spielen, was als ein Indiz (wenn nicht gar als Beweis) dafür gewertet wird, daß Poker kein Glücksspiel sein kann. Obwohl ich diesem Argument nur beipflichten kann, glaube ich dennoch, daß es nicht ausreichend ist, denn die Frage ist wie ein Gericht den Begriff Spiel abgrenzt: Weil beim Cashgame für jede gespielte Hand ein (über mehrere Setzrunden verteiltes) Entgelt geleistet wird, könnte bereits eine einzelne Hand als Spiel gewertet werden. Da das Zufallsmoment beim Poker bekanntlich nur durch eine geeignet große Samplesize, also das Spielen vieler tausend Hände, ausgeglichen werden kann, ist es naheliegend, daß ein Gericht auf Grundlage einer solchen Definition Poker Cashgames als Glücksspiel klassifizieren würde. Obwohl ich überzeugt bin, daß Poker kein Glücksspiel ist (eben weil ich viele Hände spiele), glaube ich, daß ein Gericht eher diese für uns Spieler nachteilige Interpretation wählen würde.

Anders sähe es vielleicht bei Turnieren aus, denn hier wird nur ein einziger Geldeinsatz gebracht, der eine Wette auf den Ausgang des gesamten Turniers darstellt. Während des Turniers wird dagegen nur mit Chips gespielt, die keinen direkten monetären Gegenwert haben. Wenn man also zeigen könnte, daß die Samplesize der gespielten Hände eines einzigen Turniers ausreicht, um den Zufallsfaktor hinreichend zu reduzieren, dann könnte ein unvoreingenommener Richter vielleicht zu dem Schluß gelangen, daß Turnierpoker kein Glücksspiel ist.

Meine Recherchen haben jedoch zu Tage gefördert, daß die deutschen Gerichte keineswegs derart differenzierte Überlegungen anstellen. Stattdessen heißt es z.B. in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt von 2007 (also vor Inkrafttreten des Staatsvertrags), daß Poker zufallsbezogen und somit generell als Glücksspiel einzustufen sei. Ein in 2008 gesprochenes Urteil in welchem über den Glücksspielcharakter von Poker entschieden wurde konnte ich leider nicht finden. Insofern bleibt zumindest die Möglichkeit bestehen, daß ein Gericht eine differenziertere Betrachtung der verschiedenen Pokervarianten und Modi (Turnier, Cashgame) zuläßt. Allerdings glaube ich selbst nicht daran und selbst wenn es dazu käme, denke ich, daß uns das Ergebnis nicht gefallen würde. Somit muß ich mit Bedauern feststellen, daß das deutsche Recht Poker derzeit als Glücksspiel ansieht und daß sich daran auch in absehbarer Zukunft wohl nichts ändern wird.

Onlinecasinos illegal?
Wie bereits erwähnt müssen für die Strafbarkeit der Teilnahme an Onlinepokerspielen zwei Kriterien erfüllt sein: Das erste dieser Kriterien, daß Poker von deutschen Gerichten als Glücksspiel klassifiziert wird, habe ich im vorangegangen Abschnitt bereits erörtert. Nun möchte ich mich dem zweiten Kriterium zuwenden, also der Frage ob die Onlinecasinos im Sinne des deutschen Gesetzes rechtswidrig sind.

§ 4.1 des GlüStV bestimmt, daß öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden dürfen. Daß hiermit die Bundesländer und nicht irgendwelche anderen Staaten gemeint sind ist meines Erachtens unstrittig. Effektiv bedeutet das, daß Onlinecasinos von jedem einzelnen der 16 Bundesländer eine behördliche Erlaubnis einholen müßten, um ihre Spiele legal anzubieten. Daß sie eine solche Erlaubnis bekämen ist jedoch ausgeschlossen, denn in § 4.4 heißt es:

Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.
Dieses Gesetz läßt also keinen Zweifel daran ob Onlinecasinos legal sind oder nicht. Es verbietet ausdrücklich und unmißverständlich jede Form von Glücksspiel im Internet. An dieser Stelle könnte man darum schon ans Aufgeben denken, wenn es da nicht zahlreiche Kritiker des GlüStV gäbe, die seine Verfassungs- und Europarechtskonformität anzweifeln. Wenn sich also herausstellen würde, daß der Staatsvertrag nicht mit dem Grundgesetz oder dem Europarecht vereinbar wäre, dann wären zumindest die strittigen Paragraphen unwirksam und Onlinepoker folglich (bis zum Inkrafttreten eines alternativen Gesetzes) legal.

GlüStV verfassungskonform?
Auch wenn bis vor einiger Zeit noch ernstzunehmende Zweifel daran bestanden, daß der GlüStV mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar ist, so dürften diese Zweifel doch spätestens seit Mitte Oktober 2008 beseitigt sein: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) lehnte am 14.10.2008 eine Verfassungsbeschwerde der Tipp24 AG gegen den GlüStV ab. Die Tipp24 AG ist ein 1999 gegründetes, privates Unternehmen, das Lotterieprodukte im Internet anbietet. Die Verfassungsbeschwerde der Tipp24 AG richtete sich nicht insgesamt gegen den GlüStV, sondern lediglich gegen eine Reihe von Paragraphen, die das Geschäftsmodell des Unternehmens existentiell bedrohten. Darunter insbesondere §4.4, welcher das Anbieten von Glücksspielen im Internet generell verbietet und der damit auch für Onlinecasinos von Bedeutung ist. Worin genau nun der Verstoß dieser Paragraphen gegen das Grundgesetz bestehen soll, konnte ich leider nicht herausfinden, aber zumal das Verfassungsgericht die Beschwerde sowieso abgelehnt hat, ist das auch unerheblich. Durch die Ablehnung der Verfassungsbeschwerde bestätigte das BVerfG, daß die strittigen Paragraphen im Einklang mit dem Grundgesetz stehen, so daß nun Onlinecasinos per Definition durch das deutsche Recht Anbieter unerlaubten Glücksspiels sind. Kein Wenn, kein Aber.

GlüStV europarechtskonform?
Der einzige Strohhalm an den man sich jetzt noch klammern kann, ist die etwaige Unvereinbarkeit des GlüStV mit europäischem Recht. Genauer gesagt der Unvereinbarkeit mit § 43 und § 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG), welche das Recht auf Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU regeln. Die im Zusammenhang mit Glücksspiel relevante Quintessenz dieser Paragraphen ist, daß sie Firmen, die ihre Dienstleistungen legal in einem der Mitgliedsstaaten anbieten, das Recht einräumt, sich auch in einem beliebigen anderen EU-Mitgliedsstaat niederzulassen und die gleichen Dienstleistungen dort anzubieten. Nun haben aber etliche der europäischen Mitgliedsstaaten (darunter auch Deutschland) nationale Gesetze, welche die Vermittlung und Veranstaltung von Glücksspielen allein dem jeweiligen Staat oder wenigen vom Staat konzessionierten Unternehmen vorbehalten. Weil aber EU-Recht über nationalem Recht steht, haben einige findige Unternehmer, die über Glücksspielkonzessionen aus einem EU-Mitgliedsstaat verfügen, ihre Glücksspiele (meist Sportwetten) auch in anderen Mitgliedsstaaten angeboten.

Das Gambelli Urteil
Einer dieser Unternehmer ist der Italiener Piergiorgio Gambelli, der für einen im Vereinigten Königreich konzessionierten Anbieter Sportwetten in Italien vermittelte. Die italienischen Behörden klagten Gambelli daraufhin an, heimlich Wetten organisiert und somit gegen das Glücksspielmonopol des Staates verstoßen zu haben. Die Sache landete schließlich beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), der im November 2003 entschied, daß der Staat zwar prinzipiell das Recht habe, das Angebot von Glücksspielen einzuschränken, aber nur wenn dies zum Zwecke des Gemeinwohls geschehe. Also konkret mit dem Ziel der Suchtprävention, der Gewährleistung des Jugendschutzes und dem Schutz vor Geldwäsche. Auf keinen Fall dürfen aber fiskalische Interessen im Vordergrund stehen. Da die staatlichen Lotterien in Italien zum Zeitpunkt des Verfahrens massiv Werbung für Glücksspiel machten, stand offensichtlich die Suchtprävention nicht im Vordergrund, so daß eine Verweigerung der Vermittlungslizenz von Sportwetten für private Unternehmen nicht zu rechtfertigen sei.

Das Urteil des EuGH im Falle Gambelli hatte weitreichende Folgen nicht nur in Italien, sondern in der gesamten EU, denn die Entscheidungen des EuGH sind immer eine allgemeingültige Auslegung europäischen Rechts und gelten somit in allen Mitgliedsstaaten. In Deutschland entschieden seitdem zahlreiche Gerichte aufgrund des Gambelli Urteils zugunsten privater Wettvermittler.

Der GlüStV stellt nun den Versuch dar, das behördliche Glücksspielmonopol wieder zu etablieren, indem er ausdrücklich Suchtprävention, Jugend- und Spielerschutz sowie die Verhinderung von Betrug beim Glücksspiel als Ziele definiert. Um nicht die gleichen Probleme wie die italienische Regierung zu bekommen, regelt der Staatsvertrag auch Umfang und Ziele von Werbung: Diese müsse sich darauf beschränken, die Bürger über die Existenz von Glücksspielangeboten zu informieren, dürfe aber keinen Ermunternden Charakter haben. Außerdem ist die Werbung für Glücksspiel in Fernsehen, Rundfunk und im Internet verboten.

Nichtsdestotrotz halten viele Rechtsexperten den GlüStV immernoch für europarechtswidrig, weil er dem Staat ein Instrument in die Hand gibt, das geeignet ist, private Wett- und Glücksspielanbieter generell vom deutschen Markt fernzuhalten. Da es neben der Beschränkung der Vermittlung und Veranstaltung von Glücksspielen durch staatliche Unternehmen auch andere Möglichkeiten zur Gewährleistung der genannten Staatsziele gibt (z.B. entsprechende Auflagen und regelmäßige Kontrollen zu deren Einhaltung), wird die Einschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit als ungerechtfertigt eingeschätzt.

Laufendes Verfahren beim EuGH
Eine sehr ähnliche rechtliche Situation wie die in Deutschland nach Inkrafttreten des GlüStV herrscht derzeit in Portugal. Auch dort ist die Vermittlung und Veranstaltung von Glücksspielen alleine staatlichen Unternehmen vorbehalten. Zwei private Unternehmen, namentlich Liga Portugesa und bwin, hatten aber trotzdem über das Internet Sportwetten in Portugal angeboten und wurden daraufhin verklagt. Die besagten Unternehmen berufen sich jedoch wie bereits Gambelli zuvor auf die Regelungen des EG zur Dienstleistungs-, Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit, so daß sich die portugiesischen Gerichte gezwungen sahen, den EuGH anzurufen. Die Entscheidung des Gerichts steht noch aus.

Schlußfolgerungen
Die Rechtslage für Onlinecasinos und ihre Spieler ist in Deutschland immernoch unklar. Zwar verbietet der Glücksspielstaatsvertrag jegliches Glücksspiel im Internet, aber die Frage ob der Vertrag mit europäischem Recht vereinbar ist, ist noch immer offen. Solange dies der Fall ist, bewegen Pokerspieler, die bei Internetcasinos spielen, welche über die Konzession eines der EU-Mitgliedsstaaten verfügen, sich in einer rechtlichen Grauzone. Klar rechtswidrig handelt dagegen, wer auf einer Platform spielt, die über keine EU-Lizenz verfügt.

Über eine entsprechende EU-Lizenz verfügen jedoch die wenigsten Onlinecasinos und bei denen, die eine haben, bin ich mir über deren Gültigkeit in anderen EU-Staaten nicht 100% sicher: Z.B. hat Party Poker sowohl eine Lizenz in Gibraltar als auch auf den Kanalinseln. Gibraltar gehört zu Großbritannien und somit zur EU, was vielleicht schon ausreicht, allerdings gibt es für Gibraltar einige Sonderregelungen bzgl. Zoll- und Warenverkehr. Ich bin mir nicht sicher ob diese Sonderregelungen nicht auch die Anwendbarkeit der Lizenz auf andere EU-Mitgliedsstaaten beschränken. Die Lizenz auf den Kanalinseln ist in jedem Fall bedeutungslos, denn diese gehören nicht zur EU.

Zu guter Letzt habe ich versucht, den in diesem Artikel dargestellten Sachverhalt in einer Grafik zu veranschaulichen. Die Grafik ist folgendermaßen zu lesen: Ausgangspunkt ist die Hypothese "Teilnahme an Onlinepoker ist strafbar". Ob diese Aussage zutrifft hängt alleine davon ab ob Onlinepoker ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB ist. Ob dem so ist hängt wiederum von zwei Dingen ab:

  1. Ob die Onlinecasinos Anbieter unerlaubten Glücksspiels sind
  2. ...und ob Poker an sich ein Glücksspiel ist.
Es müssen also beide Kriterien erfüllt sein damit die Aussage zutrifft - dieser Sachverhalt wird dadurch ausgedrückt, daß die Pfeile direkt in den oberen Kasten führen. Im Gegensatz dazu genügt es, daß ein Onlinecasino entweder keine EU-Lizenz hat oder der GlüStV ist anwendbar ist, damit es rechtswidrig ist. Der Sachverhalt, daß hier eines der beiden Kriterien genügt, wird dadurch ausgedrückt, daß die Pfeile zunächst in den schwarzen Balken fließen - der Balken hat also die Funktion eines "Oder"-Knotens.

Quellen
[1.] Strafgesetzbuch, § 285
[2.] Strafgesetzbuch, § 284
[3.] Glücksspielstaatsvertrag (PDF)
[4.] Holländischer Professor fordert beim höchsten Gericht die Einstufung von Poker als Geschicklichkeitsspiel
[5.] Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 7 G 2700/07 vom 21.09.2007 (Urteil, Pokern und Glücksspiel)
[6.] Der neue Glücksspiel Staatsvertrag und Online Poker
[7.] BVerfG, 1 BvR 928/08 vom 14.10.2008 (Urteil Tipp24)
[8.] EuGH, C-101/01 vom 6.10.2003 (Urteil Gambelli)
[9.] Wikipedia: Gibraltar
[10.] Wikipedia: Kanalinseln
[11.] Online-Glücksspiel: Französischer Generalanwalt veröffentlicht Schlussanträge im Verfahren bwin gegen Santa Casa (C-42/07)
[12.] Kommentar zu 1 BvR 928/08
[13.] Kommentar zu den Schlussanträgen von Yves Bot
[14.] Staatliches Monopol für Glücksspiel vor dem Aus

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Donnerstag, 11. Dezember 2008

WBCOOP

Grade bei krebsnebelwesen gelesen, daß er sich für die WBCOOP angemeldet hat. Das ist das World Blogger Championship of Online Poker und wird von PokerStars ausgerichtet. Naja, Freerolls eben und direkt cashen kann man wohl nicht. Aber man kann diverse Turnierpakete gewinnen: Der erste Preis ist ein Paket für das PokerStars Caribbean Adventure im Januar (nächste Etappe der EPT), welches voraussichtlich einen Preispool im 7-stelligen U.S. Dollar Bereich haben wird. Besonders schön finde ich aber den Gedanken, im Januar auf den Bahamas in der Sonne zu braten... Das wär's doch.

Naja, ich rechne natürlich nicht damit, daß ich bei der WBCOOP auch bloß nen Lolly gewinne, aber der Versuch ist ja kostenlos. Also auf ins Getümmel!

Habe übrigens den Artikel über die Rechtslage von Onlinepoker in Deutschland fast fertig. Habe mich für euch durch kilometerlange Texte gewühlt und denke, daß der Artikel wirklich eine gute Zusammenfassung der aktuellen Situation sein wird. Morgen oder spätestens übermorgen sollte der Artikel hier erscheinen.

Online Poker

Ich habe mich für die Teilnahme an der PokerStars World Blogger Championship of Online Poker angemeldet!

Alle Blogger können in diesem Online-Pokerturnier spielen.

Anmelde-Code: 618810

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